Die Verpflichtung für Arbeitgeber Betriebsärzte und Sicherheitskräfte zu bestellen sind in Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 definiert.
Im Rahmen der Grundbetreuung müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen.
Diese könnten sein:
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- Teilnahme an Arbeitssicherheitsauschuss (ASA – Sitzung)
- Durchführen von Betriebsbegehungen
- Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Beratung zur Gefährdungsbeurteilung
- Hinwirken auf Sicherheits – und gesundheitsgerechtes Verhalten und Unterweisung
- Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, sowie Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
- Beratung bei betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM)
- Durchführung von Mitarbeiter BEM – Gespräche
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