Viele Beschäftigte(z.B. medizinisches Personal durch Benutzung von diagnostischen Geräte, Mitarbeiter im Kontrollbereich oder die mit Radioaktiven Stoffen arbeiten) sind beruflich auf Strahlenergie zusätzlich zu den Hintergrund – Exposition durch natürlichen Strahlenquellen die wir alle durch die Umgebung bekommen, exponiert.
Bei dieser Mitarbeitergruppe wird die Strahlendosis durch amtliche Messgeräte (Dosimeter) erfasst. Die durchschnittliche Dosis aus natürlichen Strahlenquellen beträgt in Deutschland etwa zwei Millisievert (mSv) pro Jahr. Falls jemand durch seine berufliche Tätigkeit zusätzlich mehr als die Hälfte dieser Strahlenmenge erhält, wird als beruflich strahlexponierte Person eingestuft.
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sieht zum Schutz der Gesundheit von Personen mit beruflicher Exposition eine ärztliche Überwachung durch Ärzte vor (§ 77 bis 81 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 StrlSchV).
Die Richtlinie “Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht” konkretisiert die Anforderungen an die ärztliche Überwachung durch den Strahlenschutzermächtigter Arzt.
Unser Arzt Dr.n.med(Skopje) Blashko Dimkovski ist für diese Aufgabe von der zuständigen Landesbehörde ermächtigt worden (§ 175 StrlSchV).
Es wird abhängig von der beruflich erhaltenen Dosis zwischen den Kategorien A (ab 6 mSv pro Jahr) und B (bis 6 mSv pro Jahr) unterschieden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden in der Strahlenschutzverordnung und in der Röntgenverordnung dazu verpflichtet, den beruflich strahlenexponierten Personen eine „Nachgehende Untersuchung“ anzubieten, bei denen während der Tätigkeit eine Verpflichtung zu regelmäßigen Nachuntersuchungen bestand und bei denen der Arzt, der diese durchführt, die Nachgehende Untersuchung für erforderlich erachtet.