Untersuchungen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Was bedeutet ,, Untersuchung nach Strahlenschutzgesetz‘‘ und welche Personen sollen untersucht werden?

Viele Beschäftigte(z.B. medizinisches Personal durch Benutzung von diagnostischen Geräte, Mitarbeiter im Kontrollbereich oder die mit Radioaktiven Stoffen arbeiten) sind beruflich auf Strahlenergie zusätzlich zu den Hintergrund – Exposition durch natürlichen Strahlenquellen die wir alle durch die Umgebung bekommen, exponiert.

Bei dieser Mitarbeitergruppe wird die Strahlendosis durch amtliche Messgeräte (Dosimeter) erfasst. Die durchschnittliche Dosis aus natürlichen Strahlenquellen beträgt in Deutschland etwa zwei Millisievert (mSv) pro Jahr. Falls jemand durch seine berufliche Tätigkeit zusätzlich mehr als die Hälfte dieser Strahlenmenge erhält, wird als beruflich strahlexponierte Person eingestuft.

Nach welchem Vorschrift soll diese Untersuchung für die beruflich exponierten Personen veranlasst werden?

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sieht zum Schutz der Gesundheit von Personen mit beruflicher Exposition eine ärztliche Überwachung durch Ärzte vor (§ 77 bis 81 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 StrlSchV).

Die Richtlinie “Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht” konkretisiert die Anforderungen an die ärztliche Überwachung durch den Strahlenschutzermächtigter Arzt.

Unser Arzt Dr.n.med(Skopje) Blashko Dimkovski ist für diese Aufgabe von der zuständigen Landesbehörde ermächtigt worden (§ 175 StrlSchV).

Wie verläuft eine Untersuchung und welche Fristen werden eingehalten?
  • Arbeitsanamnese
  • Vorliegen eines Strahlenschutzpasses mit Eintrag der empfangenen Dosis in den letzten 12 Monaten
  • Detaillierte körperliche Untersuchung
  • Lungenfunktionstest
  • Laboruntersuchung
  • Beratung
  • Ggf. weitere Untersuchungen nach ärztlichem Ermessen

Es wird abhängig von der beruflich erhaltenen Dosis zwischen den Kategorien A (ab 6 mSv pro Jahr) und B (bis 6 mSv pro Jahr) unterschieden.

  • Kategorie A:   Tätigkeit im Kontrollbereich (über 6 mSv pro Jahr möglich, Nachuntersuchung: jährlich
  • Kategorie B:   im Überwachungsbereich (über 1 mSv pro Jahr möglich)
  • Untersuchung von Personen der Kategorie B nur auf Anordnung der Behörde oder wenn die Filmdosimeter eine Belastung anzeigen.
Nachgehende Untersuchung nach Ende der beruflich bedingten Strahlenexposition

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden in der Strahlenschutzverordnung und in der Röntgenverordnung dazu verpflichtet, den beruflich strahlenexponierten Personen eine „Nachgehende Untersuchung“ anzubieten, bei denen während der Tätigkeit eine Verpflichtung zu regelmäßigen Nachuntersuchungen bestand und bei denen der Arzt, der diese durchführt, die Nachgehende Untersuchung für erforderlich erachtet.

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NDC Arbeitsmedizin

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Gesundheit ist entscheidend, um sich wohl zu fühlen und privat wie beruflich glücklich und erfolgreich zu sein. Dazu gehört aber nicht nur das rein körperliche, sondern auch das psychische Wohlbefinden.

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