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Der Arbeitgeber ist im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes verpflichtet, für alle Arbeitsplätze im Unternehmen zu untersuchen, welche Gefährdungen es nach Art, Ausmaß und Dauer für schwangere Frauen oder deren Kind geben könnte und welche Schutzmaßnahmen ggf. zu ergreifen sind (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und erforderliche Schutzmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren und die Beschäftigten darüber zu informieren. Im Fall eines Zweifels ob die Schwangere weiter an diesem Arbeitsplatz arbeiten darf, wird eine Schwangerschaftsberatung beim Betriebsarzt veranlasst.
Im Rahmen der Untersuchung/Beratung wird der Mutterpass und die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers benötigt und sind folgende Inhalte möglich:
Falls der Betriebsarzt die weitere Beschäftigung der Schwangere als Gefährdung für sie oder ihr Kind sieht, wird ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 16 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen.