Terminologiedatenbank

Da die arbeitsmedizinische Terminologie nicht so einfach und nicht jedem bekannt ist, haben wir für Sie in Folge eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Begriffe ausgeführt.

Wenn Sie eine ausführlichere Erklärung brauchen, um Ihre Bedürfnisse als Unternehmer, bzw. Arbeitnehmer besser zu verstehen, sprechen Sie uns an, unser leitender Betriebsarzt Dr.n.med (Univ.Skopje) Blashko Dimkovski wird Sie weiter bei Klärung dieser Fragen unterstützen

Angebotsvorsorgen

Das sind berufsgenossenschaftliche präventive Untersuchungen die sich nach ArbMedVV einrichten(orientieren).

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Angebotsvorsorgen in regelmäßigen Abständen schriftlich anbieten. Arbeitnehmer müssen diese nicht annehmen. Auch wenn Vorsorgen durch den Mitarbeiter abgelehnt wurden, muss der Arbeitgeber diese weiterhin regelmäßig(jedes Jahr)anbieten.

Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin ist das medizinische Fachgebiet, das die Wechselbeziehungen zwischen Gesundheit und Arbeit von arbeitenden Menschen eines Unternehmens untersucht und bewertet. Arbeitsmediziner besichtigen die Arbeitsstätte, Beraten Arbeitgeber sowie führen Gespräche mit den Angestellten durch und diagnostizieren Erkrankungen. Ziel ist die Prävention und Behandlung sowie Nachsorge möglicher Erkrankungen von Beschäftigten.

Arbeitsmediziner

Arbeitsmediziner ( Siehe Betriebsarzt) sind Fachärzte für Arbeitsmedizin und arbeiten als Betriebsärzte oder Werksärzte. Sie sind vorwiegend dafür ausgebildet, Krankheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und Präventionsmaßnahmen einzuleiten. Sie benötigen ein gutes Verständnis der betrieblichen Arbeitsprozesse, um Beschäftigte gewinnbringend zu beraten.  Sie sind demnach die besten Ansprechpartner um mögliche Berufskrankheiten vorausschauend zu beurteilen. Sie beurteilen zum Beispiel Arbeitsplätze und empfehlen Veränderungen und individuelle präventive Maßnahmen, führen Vorsorge-,  Schwangerschafts -, Eignungs -, sowie reisemedizinische Untersuchungen durch, nehmen an die ASA – Sitzungen und BEM Gespräche teil. Jedes Unternehmen in Deutschland ab einem Versicherten Mitarbeiter ist verpflichtet einen Betriebsarzt zu bestellen. Die Funktion des Arbeitsmediziners richtet sich nach ASiG und DGUVV2 ein.

Arbeitsschutzausschuss (ASA – Sitzung)

Der Arbeitsschutzausschuss ist eine für die Unternehmen ab 20 Mitarbeiter(Vollzeitäquivalenten) verpflichtende Sitzung in der Themen des Arbeitsschutzes und Unfallverhütung  wie z.B. Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Prävention, Gesundheitliche Förderung etc. regelmäßig(4 mal im Jahr, mindestens einmal vierteljährlich) besprochen werden.

Er setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber (oder einem von ihm beauftragten Vertreter), Betriebsratsmitgliedern, den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem internen Sicherheitsbeauftragten. Die Schwerbehindertenvertretung hat ebenfalls ein Recht darauf, teilzunehmen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz, dass am 7. August 1996 erlassen wurde. Es soll die Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten in Deutschland schützen und verbessern. Hierfür wurden besondere Arbeitsschutzmaßnahmen formuliert. Die Gefährdungsbeurteilung ist Teil des Arbeitsschutzgesetzes. Seit 2013 sind Arbeitgeber auch verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen.

Arbeitssicherheit

Die Arbeitssicherheit ist Bestandteil des Arbeitsschutzes. Die Arbeitssicherheit soll helfen, Gefahren am Arbeitsplatz einzuschätzen und zu minimieren. Hierzu gehören neben physischen Gefahren auch psychische Belastungsfaktoren. Ihre Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Pflichten von Arbeitgebern über die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Es definiert deren Aufgaben und betriebliche Positionen und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Das ASiG enthält außerdem wichtige Vorschriften über Voraussetzungen und Aufgaben der zu bestellenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung dient dem Schutz der Beschäftigten eines Unternehmens. Sie enthält Vorgaben für die Einrichtung und Betreibung von Arbeitsstätten. Laut ArbStättV haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdung für die Mitarbeiter ausgeht – nicht-vermeidbare Gefährdungen müssen so gering wie möglich gehalten werden.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind die Unfallverhütungsvorschriften, die von den deutschen Berufsgenossenschaften erlassen wurden. Sie sind gültig für alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland.

Berufskrankheit

Ist eine, die durch die berufliche (versicherte) Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt ist. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, Erkrankungen des Stütz – Bewegungsapparats,  sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Psychische Erschöpfungszustände, wie das Burnout – Syndrom, psychische Störungen oder psychiatrische Erkrankungen oder psychiatrische Erkrankungen zählen bislang nicht zu den Berufskrankheiten.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Mitarbeiter, die länger als 6 Wochen in letzten 12 Monaten krankgeschrieben sind, werden mit Hilfe des Betrieblichen Eingliederungsmanagements unterstützt.

Diese Mitarbeiter müssen zum BEM – Gespräch dokumentiert eingeladen werden.

In diesem Gespräch werden die Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten am Arbeitsplatz gefunden, sowie Strukturen, Maßnahmen und Aktivitäten für eine frühzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz erarbeitet. Mitarbeiter dürfen ohne Konsequenzen die BEM – Einladung nicht annehmen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Dieser Überbegriff beinhaltet alle betrieblichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen eines Unternehmens. Die zentrale Organisation aller Maßnahmen hat den Vorteil, dass alle Prozesse aufeinander abgestimmt werden können und ein guter Überblick möglich ist. Die Basis für ein erfolgreiches Gesundheitsmanagement sind die Gefährdungsbeurteilung und somit das Arbeitsschutzgesetz.

Betriebsarzt

Betriebsärzte( Siehe Arbeitsmediziner) sind Fachärzte für Arbeitsmedizin und arbeiten als Betriebsärzte oder Werksärzte. Sie sind vorwiegend dafür ausgebildet, Krankheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und Präventionsmaßnahmen einzuleiten. Sie benötigen ein gutes Verständnis der betrieblichen Arbeitsprozesse, um Beschäftigte gewinnbringend zu beraten.  Sie sind demnach die besten Ansprechpartner um mögliche Berufskrankheiten vorausschauend zu beurteilen. Sie beurteilen zum Beispiel Arbeitsplätze und empfehlen Veränderungen und individuelle präventive Maßnahmen, führen Vorsorge-,  Schwangerschafts -, Eignungs -, sowie reisemedizinische Untersuchungen durch, nehmen an die ASA – Sitzungen und BEM Gespräche teil. Jedes Unternehmen in Deutschland ab einem Versicherten Mitarbeiter ist verpflichtet einen Betriebsarzt zu bestellen. Die Funktion des Betriebsarztes richtet sich nach ASiG und DGUVV2 ein.

Brandschutzhelfer

Je nach Größe und Art des Unternehmens muss eine gewisse Anzahl der Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern ausgebildet werden. Der Richtwert bei normaler Brandgefährdung ist 5 % der Beschäftigten. Die genaue Anzahl der geforderten Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Ausbildung dauert ca. 2 bis 4 Stunden und beinhaltet einen theoretischen Teil sowie praktische Löschübungen. Das Ziel der Ausbildung ist der sichere Umgang mit vorhandenen Löscheinrichtungen und die kompetente Unterstützung bei Evakuierungen im Brandfall.

DGUV-V1

In der DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass alle Versicherten denselben Rechtsvorschriften unterliegen. Dies ist auch der Fall für Versicherte, die keine Beschäftigten sind. Außerdem weist die DGUV V1 fünf verbindliche Kriterien auf, die bestimmen, wie viele Sicherheitsbeauftragte Unternehmer für ihr Unternehmen bestimmen können und sollen.

DGUV-V2

Die DGUV Vorschrift 2 ist eine einheitliche Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Neben der erforderlichen Fachkunde beschreibt die V2 die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung und die verschiedenen Betreuungsmodelle. Sie bestimmt die Maßnahmen, die Unternehmer zu treffen haben, um die geltenden Gesetze zu erfüllen.

Einstellungsuntersuchung

Einstellungsuntersuchungen sind nur unter gewissen Umständen zulässig. Sie dienen der Sicherheit der Beschäftigten und Dritter. Drogen-, Alkohol oder genetische Untersuchungen sind dabei nicht zulässig. Auch Fragen zu Schwangerschaft oder Vorerkrankungen und Krankheiten der Angehörigen sind nicht erlaubt. Unzulässige Fragen und Untersuchungen können vom Arbeitnehmer verweigert werden. Wie bei allen ärztlichen Untersuchungen gilt die Schweigepflicht. Der untersuchende Arzt, in der Regel der Betriebsarzt, kann lediglich das Ergebnis der Untersuchung an den Arbeitgeber weitergeben wenn der Proband einverstanden ist, nicht aber die einzelnen Befunde. Pflicht ist die Einstellungsuntersuchung zum Beispiel bei Personen bis zum 18. Lebensjahr(nach JugSchG) und bei Arbeiten mit Gefahrstoffen oder für Personenbefördernde Beschäftigte.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) sind betriebliche Berater für Themen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.  Sie unterstützen, gemeinsam mit den Betriebsärzten, Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Außerdem haben Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unterrichtungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebs- und Personalrat. Sie müssen vor allem präventiv tätig sein und kooperativ und partizipativ handeln.

Fahrerlaubnisuntersuchung

Für den Erhalt eines Führerscheins zur Personenbeförderung und für Berufskraftfahrer sind verschiedene Bedingungen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem ärztliche Untersuchungen und medizinische Tauglichkeitstests. Diese sind Teil der Fahrerlaubnisuntersuchung. Der Umfang und die notwendige Wiederholung dieser Untersuchung ist abhängig von der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Die Fahrerlaubnisuntersuchung sollte nicht mit der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung verwechselt werden.

Fahrerlaubnisverordnung (nach FeV)

Die Fahrerlaubnisverordnung von 1998 enthält detaillierte Mindestanforderungen an die Bewerber und Inhaber einer Fahrerlaubnis für Personenbeförderer und Berufskraftfahrer. Durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen sollen Krankheiten und andere Gegebenheiten, die die sichere Beherrschung von Fahrzeugen ausschließen, diagnostiziert werden.

G(Grundsatz) – Untersuchungen

Die Träger der gesetzlichen Unvallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGen), haben im Lauf der Jahre eine Reihe von Empfehlungen herausgegeben, die Mindeststandards für spezielle Untersuchungen formulieren und den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergeben sollen. Die Festlegung des Untersuchungsumfangs bleibt stets Sache des Arztes, von dem deshalb eine besondere fachliche Qualifikation verlangt wird. Diese Empfehlungen werden unter dem Titel Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veröffentlicht. In dieser Publikation werden sie mit dem Buchstaben „G“ und einer fortlaufenden Nummer bezeichnet. Die früher vom Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) herausgegebenen Grundsätze gelten nach dem Zusammenschluss mit den Unfallkassen zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch für die öffentlichen Träger. Andere, zusätzliche Untersuchungen wie die „H-Grundsätze“ werden weiterhin zusätzlich von der Landwirtschafts-BG veröffentlicht. Nicht alle G-Grundsätze sind in der ArbMedVV abgebildet. Weiterhin gilt: Die BG-Grundsätze sind wissenschaftlicher Standard und zu beachten, jedoch kann aus medizinisch begründetem Anlass ggf. auch davon abgewichen werden. Bei den aus staatlichen Richtlinien begründeten Grundsätzen (wie z. B. G 31) ist dies u. a. aus forensischen Gründen jedoch nicht anzuraten.

2013 wurde die ArbMedVV novelliert, wodurch die sogenannten G-Ziffern nicht mehr den rechtlichen Vorgaben entsprechen – sie sind lediglich Handlungsempfehlungen der DGUV.

Gefährdungsbeurteilung

Eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung ermittelt und bewertet systematisch alle relevanten Gefährdungen, denen Beschäftigte während beruflicher Tätigkeiten ausgesetzt sind. Aus der Gefährdungsbeurteilung wird abgeleitet, welche Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen werden anschließend auf ihre Wirksamkeit überprüft und bewertet. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Gefährdungen am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen, um diesen vorbeugend entgegenzuwirken.

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungsfaktoren (GB Psych)

Seit 2013 ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungsfaktoren für jedes Unternehmen in Deutschland explizit arbeitsschutzrechtlich verpflichtend. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB Psych) wird ermittelt, welchen Belastungen und Beanspruchungen Mitarbeiter ausgesetzt sind. Belastungen sind die Einflüsse, die am Arbeitsplatz auf Beschäftigte einwirken. Beanspruchungen beschreiben die Auswirkungen, die diese Belastungen auf Mitarbeiter haben. Beide Begriffe sind wertefrei und müssen individuell interpretiert werden.

Hamburger Modell

Neben dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gibt es ein weiteres System zur Rückführung in die Arbeitstätigkeit nach längerer Arbeitsunfähigkeit: das Hamburger Modell. Diese stufenweise Wiedereingliederung ist geregelt nach § 74 Sozialgesetzbuch V.

Mitarbeiterunterweisung

Voraussetzung für einen erfolgreichen Arbeitsschutz ist die Kenntnis und Implementierung gewisser Sicherheitsmaßnahmen durch Beschäftigte. Mögliche Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen müssen dafür zunächst bekannt sein. Regelmäßige Mitarbeiterunterweisungen sorgen dafür, dass Mitarbeiter über Unfall- und Gesundheitsgefahren unterrichtet werden. Gleichzeitig werden Ihnen passende Schutzmaßnahmen genannt und vorgeführt und von den Teilnehmern durchgeführt. So wird dafür gesorgt, dass die Teilnehmer der Unterweisung am Ende wissen, wie sie sich richtig verhalten, um ihren Arbeitsalltag gesund und sicher zu gestalten.

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz schützt (werdende) Mütter und ihre Kinder während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es ermöglicht Frauen, ihre Beschäftigung oder andere Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit (oder der Ihres Kindes) fortzuführen. Es soll Benachteiligungen in der genannten Zeit entgegenwirken. Zentrale Bestimmungen des Gesetzes sind unter anderem Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt, die Gestaltung des Arbeitsplatzes nach einer besonderen Gefährdungsbeurteilung, besonderer Kündigungsschutz und Entgeltersatzleistungen.

Pflichtvorsorgen

Die Pflichtvorsorhen richten sich nach ArbmedVV. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Pflichtvorsorgen schriftlich anbieten. Mitarbeiter dürfen ihre Tätigkeiten nur ausführen, wenn diese Pflichtvorsorgen stattgefunden haben. Ergebnisse dürfen an Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden und sind lediglich für Miterbeiter. Neben den Pflichtvorsorgen gibt es noch Angebots- und Wunschvorsorgen.

Sicherheitsbeauftragte

Das Amt des Sicherheitsbeauftragten ist ehrenamtlich. Sicherheitsbeamte sind interne Beschäftigte eines Unternehmens, die im Arbeitsablauf integriert sind und direkt auf ein sicheres Verhalten Ihrer Kollegen am Arbeitsplatz einwirken sollen. Sie sind betriebliche Ansprechpartner für alle Fragen rund um Gesundheitsschutz und die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sicherheitsbeauftragte werden extra für diese Amt aus- und regelmäßig weitergebildet.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge von 2008 regelt unter anderem die Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten und die Verfügbarkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgen für Arbeitnehmer. Die genannten Vorsorgen sind weitgehend bekannt unter den ehemaligen G-Nummern. 2013 wurde die ArbMedVV novelliert, wodurch die sogenannten G-Ziffern nicht mehr den rechtlichen Vorgaben entsprechen – sie sind lediglich Handlungsempfehlungen der DGUV. Arbeitsmedizinische Vorsorgen für Mitarbeiter müssen aktuell zwingend auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Die Vorsorgen werden unterteilt in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen

Vollzeitäquivalent (VZÄ)

Das Vollzeitäquivalent oder Full Time Equivalent (FTE) ist eine Hilfsgröße für die Messung von Arbeitszeit. Es gibt an, wie viele Vollzeitstellen in einem Unternehmen besetzt sind. Angestellte, die weniger arbeiten, als eine Vollzeitstelle erfordert, werden anteilig mit eingerechnet. Errechnet wird das VZÄ indem man alle Arbeitsstunden der Angestellten addiert und durch die Stundenanzahl einer Vollzeitstelle dividiert. Das ASiG § 11 regelt: „bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“ (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__11.html)

Vorsorgeuntersuchungen

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dienten der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufserkrankungen. Jeder Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet (Arbeizsschutzgesetz). Dazu gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, die aus der detaillierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen fachliche Empfehlungen herleitet – zum Beispiel die Notwendigkeit von Vorsorgeuntersuchungen. Für eine Reihe von arbeitsbedingten Belastungen gibt es Pflichtuntersuchungen: Der Arbeitgeber hat bei diesen Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Ohne das Vorliegen eines unbedenklichen Untersuchungsergebnisses darf er den Arbeitnehmer nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigen, an dem dieser einschlägig belastet ist (z. B. durch Gefahrstoffe).

Für andere Tätigkeiten schreibt die ArbMedVV vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme jedoch freiwillig, und die ärztliche Bescheinigung ist auch nicht Voraussetzung für die Tätigkeit („Angebotsuntersuchungen“).

Darüber hinaus muss gemäß Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten die Möglichkeit geboten werden, sich auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine gesundheitliche Belastung bei der Arbeit fachärztlich untersuchen zu lassen – unabhängig davon, ob es hierfür eine spezielle Vorschrift gibt oder nicht: Hier spricht man von „Wunschuntersuchungen“ (ArbMedVV) oder häufig auch von allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Neben den Untersuchungen zur Vorbeugung bzw. Früherkennung von Gesundheitsstörungen gibt es solche, bei denen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten. festgestellt wird. So soll auch eine Gefährdung von Arbeitskollegen, Dritten oder von wesentlichen Sachgütern minimiert werden – zum Beispiel bei Fahr- oder Steuertätigkeiten.

Vorsorgekartei

Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen. Wichtige Angaben darin sind ob, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorgen stattgefunden haben. Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen müssen in dieser Kartei dokumentiert werden.

Wunschvorsorgen

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern auf ihren Wunsch entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgen in regelmäßigen Abständen ermöglichen.

NDC Arbeitsmedizin

NDC Arbeitsmedizin ist eine auf Arbeitsmedizin spezialisierte Arztpraxis in Moers für die Region Nordrhein/Niederrhein, Kreis Wesel, die Nachbarstädte Duisburg, Oberhausen, Essen, Mülheim, Krefeld, Kamp Lintfort, Neuss und Düsseldorf, sowie überregional.

Gesundheit ist entscheidend, um sich wohl zu fühlen und privat wie beruflich glücklich und erfolgreich zu sein. Dazu gehört aber nicht nur das rein körperliche, sondern auch das psychische Wohlbefinden.

Unser Team bietet sich daher als Berater für Ihr Unternehmen und Mitarbeiter in allen Fragen zur Gesundheit am Arbeitsplatz.

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